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A. Allgemeine Bestimmungen

B. Mitgliedschaft

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

D. Organe des Vereins

E. Jugendvertretung

F. Sparten

G. Beiträge, Umlagen, Sonderbeiträge, Kursgebühren

H. Schlussbestimmungen

 

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Farben des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bemerode von 1896 e. V.“. Er ist am 1. Februar 1896 als Turnerbund Bemerode gegründet worden und hat sich im Jahre 1945 mit dem Sportverein Bemerode von 1930 vereint.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover, Stadtteil Bemerode, und ist in das Vereinsregister Hannover eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

(4) Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausbreitung des Sports in seiner Gesamtheit. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen sowie die von ihm gemieteten oder ihm überlassenen Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein ist frei von politischen, ethnischen und religiösen Tendenzen.

 

§ 3 Mitgliedschaften des Vereins

 

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des Stadtsportbundes Hannover    e. V. sowie der Fachverbände, deren Sportart betrieben wird, und regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbständig.

(2) Der Verein kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands anderen Vereinen oder Organisationen beitreten.

 

§ 4 Gliederung des Vereins

 

Der Verein gliedert sich in Sparten, in denen der Sport betrieben wird.

B. Mitgliedschaft Zum Seitenanfang

 

§ 5 Arten von Mitgliedschaften

 

Der Verein besteht aus

      a) aktiven Mitgliedern (ausübende Sportler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben),

      b) passiven Mitgliedern,

      c) Jugendmitgliedern (ausübende Sportler bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres),

      d) Ehrenmitgliedern.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft gemäß § 5 Buchst. a bis c wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages unbefristet durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erworben. Bei aktiven Mitgliedern und Jugendmitgliedern muss der Spartenleiter vorab zustimmen.

(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger muss vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

(3) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller das Recht zu, Einspruch zu erheben, über den der erweiterte Vorstand entscheidet.

 

§ 7 Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft

 

(1) Die silberne Vereinsehrennadel wird an Mitglieder verliehen, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören

 

(2) Mitgliedern, die dem Verein noch nicht 25 Jahre angehören, kann die silberne Vereinsehrennadel auf Antrag der Sparten oder des geschäftsführenden Vorstandes verliehen werden.

 

(3) Die goldene Vereinsehrennadel wird an Mitglieder verliehen, die dem Verein 40 Jahre ununterbrochen angehören

 

(4) Die Ehrenmitgliedschaft, die vom geschäftsführenden Vorstand oder den Sparten vorgeschlagen wird, kann an Mitglieder oder sonstige natürliche Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie ist mit der Verleihung der goldenen Vereinsehrennadel und Beitragsbefreiung verbunden.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

§ 9 Austritt

 

(1) Der Austritt ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung Minderjähriger muss vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

(2) Der Austritt wird mit Ablauf des Monats wirksam, in der die Kündigung dem Verein zugegangen ist.

 

§ 10 Ausschlussss

 

(1) Ein Mitglied kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

      a) in grober Weise gegen die Satzung oder Beschlüsse von Organen verstößt,

      b) in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder durch grob unsportliches Verhalten das Ansehen          des Vereins schädigt,

      c) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen oder Umla--                gen nicht nachgekommen ist.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Mit Zugang der Entscheidung des Ehrenrates wird der Ausschluss wirksam.

(3) Gegen den Beschluß kann das Mitglied beim geschäftsführenden Vorstand innerhalb 4 Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder Zum Seitenanfang

 

§ 11 Rechte

 

(1) Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Baulichkeiten für den in § 2 genannten Zweck nach Maßgabe der hierfür getroffenen Regelungen zu.

(2) Die Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und den Versammlungen der Sparten, denen sie angehören, teilnehmen. Sie besitzen Stimmrecht, soweit die Satzung es ihnen einräumt.

 

§ 12 Pflichten

 

(1) Die Mitglieder müssen bestrebt sein, durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins zu erhalten und zu fördern sowie die Interessen des Vereins zu wahren.

(2) Die Mitglieder müssen die Satzung, die Beschlüsse von Organen sowie die Weisungen der Spartenleitung zur Durchführung und Erhaltung des Sportbetriebes befolgen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von ihrer Spartenversammlung festgelegten Gemeinschaftsarbeiten durchzuführen oder eine entsprechende Ausgleichsleistung zu erbringen.

 

 

 

 

 

 

D. Organe des Vereins Zum Seitenanfang

 

§ 13 Organe

 

Organe des Vereins sind:

      a) die Mitgliederversammlung

      b) der geschäftsführende Vorstand

      c) der erweiterte Vorstand

      d) der Ehrenrat

a) Mitgliederversammlung

§ 14 Aufgaben

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstandes und dessen Entlastung,

2. die Wahl

  a) der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden des Jugendausschusses,

  b) der Mitglieder des Ehrenrates und

  c) der Rechnungsprüfer,

3. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

4. die Festsetzung der allgemeinen Mitgliedsbeiträge und der allgemeinen Aufnahmegebühren,

5. die Beschlussfassung über Erhebung von allgemeinen Umlagen gem. § 39.2,

6. die Beschlussfassung über Anträge gem. § 17,

7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

8. die Beschlussfassung über ihr vom Vorstand unterbreitete sonstige Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.

 

§ 15 Einberufung

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.

 

§ 16 Teilnahme, Vorsitz

 

(1) Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

(2) Jugendmitglieder können teilnehmen.

(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Er wird im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 

§ 17 Tagesordnung

 

(1) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen alle Tagesordnungspunkte. Anträge, die bis zum 15. Januar eines Jahres schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt worden sind, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

(2) Zu den Tagesordnungspunkten können Änderungsanträge in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Im übrigen sind Sachanträge während der Mitgliederversammlung nicht zulässig, es sei denn, daß die anwesenden Mitglieder mit Zweidrittel-Mehrheit den Antrag zulassen.

 

§ 18 Beschlussfähigkeit

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

§ 19 Beschlussfassung

 

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Bei Wahlen nach § 14.2 ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erreicht, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Blockwahl für die jeweiligen Kandidaten nach § 14.2 ist zulässig.

(4) Abstimmungen finden grundsätzlich durch Handzeichen statt. Entscheidungen mit Stimmzettel finden auf Verlangen von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder statt.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet sein muß.

 

§ 20 Rechnungsprüfer

 

(1) In der Mitgliederversammlung werden drei Rechnungsprüfer gewählt, von denen mindestens zwei gemeinsam zu prüfen haben. Sie haben das Recht und die Verpflichtung, die Prüfung der haushaltsrelevanten Geschäftsunterlagen (Belege und Kontoauszüge) durchzuführen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

(2) Eine Wiederwahl sämtlicher Rechnungsprüfer in unmittelbarer Folge ist unzulässig.

 

§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der erweiterte Vorstand dies mit Mehrheit beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim geschäftsführenden Vorstand stattzufinden. Im übrigen gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 22 Wahlmodus

 

(1) Die von der Mitgliederversammlung gemäß § 14.2 zu wählenden Personen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Für die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gilt folgender Wahlmodus:

  a) in geraden Kalenderjahren werden der erste, dritte und vierte Vorsitzende gewählt,

  b) in ungeraden Kalenderjahren werden der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister gewählt .

(3) Wählbar sind alle volljährigen weiblichen und männlichen Wahlberechtigten, soweit sie zur Zeit der Wahl mindestens ein Jahr dem Verein angehören.

(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht zugleich Spartenleiter sein.

 

b) Geschäftsführender Vorstand

§ 23 Zusammensetzung

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

      a) dem ersten Vorsitzenden,

      b) dem zweiten Vorsitzenden,

      c) dem dritten Vorsitzenden,

      d) dem vierten Vorsitzenden,

      e) dem Schatzmeister,

      f) dem Vorsitzenden des Jugendausschusses.

 

 

 

 

§ 24 Vertretungsbefugnisse, Verpflichtungsgeschäfte

 

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden des Jugendausschusses.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(3) Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB - mit Ausnahme des Vorsitzenden des Jugendausschusses - vertreten jeweils zu zweit gemeinsam den Verein.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann zur Vertretung des Vereins in Fachverbänden einzelnen Mitgliedern Vollmacht erteilen.

(5) Verpflichtungsgeschäfte, die den Verein zu einer Ausgabe von EUR 2.500,00 bis EUR 10.000,00 verpflichten, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

(6) Soweit der Verein eine Verpflichtung von mehr als EUR 10.000,00 eingeht, bedarf die Verpflichtung der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

(7) Der erweiterte Vorstand muß zustimmen bei Dauerschuldverhältnissen von mehr als drei Jahren Dauer bzw. einer jährlichen Verpflichtung von mehr als EUR 2.500,00, ausgenommen bei Dienstverträgen mit Beschäftigten nach § 30 d.

 

§ 25 Geschäftsführung

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand hat einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen und dem erweiterten Vorstand zur Kenntnis zu geben.

(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel sowie die etwaige Aufstellung eines Nachtragshaushaltplanes, wenn der Haushaltsausgleich gefährdet ist.

(3) Aufträge und Zahlungen bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (ausgenommen des Vorsitzenden des  Jugendausschusses). Der geschäftsführende Vorstand darf in Einzelfällen anderen Mitgliedern des Vereins Vollmachten erteilen.

(4) Für Verfügungen von Konten der Sparten (Konten des Vereins) bedarf es der Unterschrift von zwei Bevollmächtigten, die von den Sparten benannt werden und die der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes bedürfen.

 

§ 26 Beschlussfähigkeit

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

§ 27 Ausschüsse

 

(1) Für besondere Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Ausschüsse bilden. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch den erweiterten Vorstand.

(2) Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion.

 

§ 28 Ausscheiden von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

 

(1) Scheidet der erste Vorsitzende während der Wahlperiode aus, übernimmt der zweite Vorsitzende diese Funktion. Für die Vervollständigung des geschäftsführenden Vorstandes gilt (2).

(2) Scheidet ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes - mit Ausnahme des Vorsitzenden des Jugendausschusses - während der Wahlperiode aus, wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Mitgliederbereich ein neues Mitglied mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes für die laufende Wahlperiode berufen.

(3) Scheidet der Vorsitzende des Jugendausschusses durch Rücktritt während der Wahlperiode aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, muss von der Jugendversammlung ein Nachfolger für die laufende Wahlperiode gewählt werden.

(4)) Liegt zwischen dem Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und dem Ende der Wahlperiode noch eine ordentliche Mitgliederversammlung, so sind die Vorsitzenden für die laufende Wahlperiode neu zu wählen, sofern die nach Absatz 1 und 2 aufgerückten oder bestimmten Vorsitzenden dies wünschen.

 

c) Erweiterter Vorstand

§ 29 Zusammensetzung

 

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

      a) den  Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

      b) den Spartenleitern, im Verhinderungsfall ihren Vertretern,

      c) den Jugendleitern der Sparten

      d) dem zweiten Vorsitzenden des Jugendausschusses.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands dürfen zu Beratungszwecken je ein nicht stimmberechtigtes Mitglied zu den Sitzungen hinzuziehen.

 

§ 30 Aufgaben

 

(1) Der erweiterte Vorstand

      a) berät den geschäftsführenden Vorstand in spartenübergreifenden Fragen,

      b) entscheidet über den jährlichen Haushaltsplan und etwaige Nachtragshaushalts-- Pläne,

      c) entscheidet bei Widerspruch des geschäftsführenden Vorstands gegen Umlagen, Sonderbeiträgen und   Kursgebühren der Sparten,

      d) muss der Anstellung von Beschäftigten des Vereins zustimmen, sofern das Entgelt im Jahr EUR 5.000,00 übersteigt,

e) entscheidet über die Auszeichnung von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag der Spartenleiter oder des geschäftsführenden Vorstandes,

      f) hat im übrigen die Aufgaben, die ihm die Satzung ausdrücklich zuweist.

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand hat ihm auf Anfrage Auskunft zu finanziellen Fragen zu geben.

§ 31 Beschlussfähigkeit

 

(1) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Vertreter.

 

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

 

d) Ehrenrat

§ 32 Zusammensetzung, Vorsitz, Beschlußfassung

 

(1) Der Ehrenrat besteht aus fünf aktiven oder passiven Mitgliedern. Sie sollen über 40 Jahre alt sein und mindestens 5 Jahre dem Verein angehören. Sie dürfen weder dem geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand noch dem Jugendausschuß angehören.

(2) Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 33 Aufgaben

 

(1) Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:

      a) das Schlichten und Entscheiden bei vereinsbezogenen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Orga-      nen,

      b) Rügen, Verwarnen oder Ausschließen von Mitgliedern.

(2) Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied und dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich angerufen werden. Seine Beschlüsse sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem geschäftsführenden Vorstand bekanntzugeben.

(3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates persönlich Folge zu leisten. Betroffenen muss Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

(4) Der Ehrenrat ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines Antrages das Verfahren zu eröffnen.

 

E. Jugendvertretung Zum Seitenanfang

§ 34 Jugendversammlung, Jugendausschuss, Aufgaben

 

(1) Die Jugendvertretung besteht aus der Jugendversammlung und dem Jugendausschuss.

 

(2) Der Jugendversammlung gehören alle Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und die Jugendleiter der Sparten an. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn mindestens 10 Stimmberechtigte anwesend sind, davon mindestens 50% unter 21 Jahren.

(3) Die Jugendversammlung wählt aus ihrer Mitte den Jugendausschuss für 1 Jahr. Der Jugendausschuss soll aus mindestens 5 und maximal aus 10 Personen bestehen, von denen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 50 % der Mitglieder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen.

(4) Die Jugendversammlung wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses mindestens einmal jährlich einberufen.

(5) Die Jugendversammlung kann sich eine Jugendordnung geben, die dem erweiterten Vorstand zur Kenntnis zu geben ist.

(6) Der Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Vorsitzenden.

(7) Der Jugendausschuss hat vorrangig folgende Aufgaben:

      a) Förderung der spartenübergreifenden Jugendarbeit,

      b) Anregungen zur Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer überfachlicher Ju- gendarbeit,

      c) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtun- gen,

      d) Pflege internationaler Jugendarbeit.

(8) Der Jugendausschuss verfügt über die ihm im Haushaltsplan zugewiesenen Mittel.

 

F. Sparten Zum Seitenanfang

 

§ 35 Aufgaben

 

(1) Den Sparten obliegt die Planung und Durchführung ihres Sportbetriebes im Rahmen des Vereins.

(2) Die Sparten entscheiden über eigene Angelegenheiten, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit der Organe des Vereins begründet ist.

 

 

§ 36 Mitgliedschaften

 

(1) Jedes aktive Mitglied und jedes Jugendmitglied gehört mindestens einer Sparte an.

(2) Ist nach Meinung des Spartenleiters die Aufnahmefähigkeit der Sparte erschöpft, so unterrichtet er den geschäftsführenden Vorstand. Dieser kann eine Aufnahmesperre in der betroffenen Sparte beschließen.

 

§ 37 Spartenversammlung

 

(1) Die Spartenversammlung, die jährlich mindestens einmal, möglichst im 4. Quartal, jedoch spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zusammentreten soll, setzt sich aus den aktiven und passiven Mitgliedern und den Jugendmitgliedern der Sparte zusammen. Die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

(2) Die Spartenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte den Spartenleiter, dessen Stellvertreter und bei Bedarf Jugendleiter, Kassenwart und Rechnungsprüfer. Über die Vergabe weiterer Ämter entscheidet die Spartenversammlung in eigener Zuständigkeit.

(3) Tritt der Spartenleiter während der Wahlzeit zurück, übt sein Stellvertreter das Amt bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode aus. Eine vorzeitige Neuwahl ist zulässig.

Tritt auch der Stellvertreter zurück, ist durch den geschäftsführenden Vorstand innerhalb von einem Monat nach Rücktritt eine Spartenversammlung einzuberufen, in der Neuwahlen bis zur nächsten ordentlichen Spartenversammlung stattfinden. In der Zwischenzeit wird das Amt des Spartenleiters von einem durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmten Spartenmitglied ausgeübt.

(4) Findet sich innerhalb von drei Monaten keine neue Spartenleitung, kann der geschäftsführende Vorstand die Sparte auflösen.

(5) Tritt der Inhaber eines anderen Amtes vor Ablauf der laufenden Wahlperiode zurück, kann der Spartenleiter einem Spartenmitglied das Amt übertragen. Neuwahlen für den Rest der laufenden Wahlperiode sind zulässig.

(6) Für von der Spartenversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeiten bzw. entsprechende Ausgleichsleistungen gilt § 12.4.

 

§ 38 Zweckgebundene Mittel

 

(1) Die Sparten sind - insbesondere bei der Vergabe von Mitteln - in gleichgelagerten Fällen gleich zu behandeln.

(2) Den Sparten werden auf Antrag zweckgebundene Mittel im Rahmen des Haushalts des Vereins zur eigenständigen Verwaltung durch den geschäftsführenden Vorstand zugewiesen. Diese Mittel werden auf die Spartenkonten gem. § 25.4 überwiesen.

(3) Die Bestandsnachweise und die Belege sind dem Schatzmeister zeitnah vorzulegen.

 

 

 

 

G. Beiträge, Umlagen, Sonderbeiträge, Kursgebühren Zum Seitenanfang

 

§ 39 Beiträge, Umlagen

 

(1) Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder nach der Beitragsordnung Beiträge sowie gemäß § 40.1 besondere Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge zu zahlen.

(2) Für besondere Vorhaben des Vereins können allgemeine Umlagen erhoben werden.

 

 

 

 

§ 40 Spartenspezifische Umlagen, Sonderbeiträge, Kursgebühren

 

(1) Von Mitgliedern einzelner Sparten können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes oder der Sparten besondere Umlagen, Kursgebühren oder Sonderbeiträge erhoben werden. Derartige Umlagen können nur zur Deckung tatsächlich entstandener oder entstehender und durch die Sparte oder den Kurs verursachter Kosten erhoben werden. Werden gleiche Kosten auch von anderen Sparten verursacht, so sind auch die Mitglieder der anderen Sparten zu den Umlagen heranzuziehen. Vor Erhebung der Umlage muß die Sparte sowohl zu den Kosten als auch zur Kostenhöhe gehört werden.

(2) Umlagen, Kursgebühren oder Sonderbeiträge, die von den Sparten vorgeschlagen werden, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

H. Schlussbestimmungen Zum Seitenanfang

§ 41 Satzungsänderung

 

(1) Die Satzung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.

(2) Ein Beschluss, die Satzung zu ändern, ist nur mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

 

§ 42 Stimmenthaltungen

 

Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

 

§ 43 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen ist.

(2) Die Mitglieder müssen zu diesem Tagesordnungspunkt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich eingeladen werden.

(3) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund Hannover e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Hannover im Sinne der Richtlinien der Finanzbehörden zu verwenden hat.

 

§ 44 Übergangsvorschriften

 

(1) Die Wahlperiode der von der Mitgliederversammlung am 29.02.1996 Gewählten endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung 1998.

(2) In der Mitgliederversammlung 1998 werden der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister für ein Jahr, der erste, dritte und vierte Vorsitzende für zwei Jahre gewählt.

 

§ 45 Inkrafttreten

 

(1) Die vorstehende Satzung wurde gegenüber der Fassung vom 11.12.1997 in den §§ 7, 10, 24, 30 und 37 geändert und von der Mitgliederversammlung am 01.03.2007 verabschiedet.

(2) Sie ist am 25.06.2007 beim Amtsgerichts Hannover in das Vereinsregister eingetragen worden.

(3) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die  Satzung in der Fassung vom 11.12.1997 außer Kraft.