A. Allgemeine Bestimmungen
B. Mitgliedschaft
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
D. Organe des Vereins
E. Jugendvertretung
F. Sparten
G. Beiträge, Umlagen, Sonderbeiträge, Kursgebühren
H. Schlussbestimmungen
A. Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Farben des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bemerode
von 1896 e. V.“. Er ist am 1. Februar 1896 als Turnerbund Bemerode gegründet
worden und hat sich im Jahre 1945 mit dem Sportverein Bemerode von 1930
vereint.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover, Stadtteil Bemerode,
und ist in das Vereinsregister Hannover eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember
(4) Die Farben des Vereins
sind rot-weiß.
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck
des Vereins ist die Förderung und Ausbreitung des Sports in seiner Gesamtheit.
Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen sowie
die von ihm gemieteten oder ihm überlassenen Sportanlagen und Baulichkeiten zur
Verfügung.
(3) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die
Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind
Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran
nicht zu.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(7) Der Verein ist frei von
politischen, ethnischen und religiösen Tendenzen.
(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes
Niedersachsen e. V. und des Stadtsportbundes Hannover e. V. sowie der
Fachverbände, deren Sportart betrieben wird, und regelt im Einklang mit deren
Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbständig.
(2) Der Verein kann auf
Beschluss des geschäftsführenden Vorstands anderen Vereinen oder Organisationen
beitreten.
Der Verein
gliedert sich in Sparten, in denen der Sport betrieben wird.
Der Verein
besteht aus
a)
aktiven Mitgliedern (ausübende Sportler, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben),
b)
passiven Mitgliedern,
c)
Jugendmitgliedern (ausübende Sportler bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres),
d) Ehrenmitgliedern.
(1) Die
Mitgliedschaft gemäß § 5 Buchst. a bis c wird aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrages unbefristet durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes
erworben. Bei aktiven Mitgliedern und Jugendmitgliedern muss der Spartenleiter
vorab zustimmen.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger muss vom
gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
(3) Bei Ablehnung eines
Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller das Recht zu, Einspruch zu erheben,
über den der erweiterte Vorstand entscheidet.
(1) Die silberne
Vereinsehrennadel wird an Mitglieder verliehen, die dem Verein 25 Jahre
ununterbrochen angehören
(2) Mitgliedern, die dem
Verein noch nicht 25 Jahre angehören, kann die silberne Vereinsehrennadel auf Antrag
der Sparten oder des geschäftsführenden Vorstandes verliehen werden.
(3) Die goldene
Vereinsehrennadel wird an Mitglieder verliehen, die dem Verein 40 Jahre
ununterbrochen angehören
(4) Die
Ehrenmitgliedschaft, die vom geschäftsführenden Vorstand oder den Sparten
vorgeschlagen wird, kann an Mitglieder oder sonstige natürliche Personen
verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie
ist mit der Verleihung der goldenen Vereinsehrennadel und Beitragsbefreiung
verbunden.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(1) Der
Austritt ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären.
Die Austrittserklärung Minderjähriger muss vom gesetzlichen Vertreter
unterschrieben sein.
(2) Der Austritt wird mit
Ablauf des Monats wirksam, in der die Kündigung dem Verein zugegangen ist.
(1) Ein
Mitglied kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es
a)
in grober Weise gegen die Satzung oder Beschlüsse von Organen verstößt,
b)
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder durch grob
unsportliches Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
c)
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen zur Zahlung von
Beiträgen oder Umla-- gen nicht nachgekommen ist.
(2) Über
den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Mit Zugang der Entscheidung des
Ehrenrates wird der Ausschluss wirksam.
(3) Gegen den Beschluß kann
das Mitglied beim geschäftsführenden Vorstand innerhalb 4 Wochen nach Zustellung
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand auf
seiner nächsten Sitzung.
(1) Den
Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung
stehenden Sportanlagen und Baulichkeiten für den in § 2 genannten Zweck nach
Maßgabe der hierfür getroffenen Regelungen zu.
(2) Die Mitglieder können an
den Mitgliederversammlungen und den Versammlungen der Sparten, denen sie angehören,
teilnehmen. Sie besitzen Stimmrecht, soweit die Satzung es ihnen einräumt.
(1) Die
Mitglieder müssen bestrebt sein, durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins zu
erhalten und zu fördern sowie die Interessen des Vereins zu wahren.
(2) Die
Mitglieder müssen die Satzung, die Beschlüsse von Organen sowie die Weisungen
der Spartenleitung zur Durchführung und Erhaltung des Sportbetriebes befolgen.
(3) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Umlagen
fristgerecht zu zahlen.
(4) Die Mitglieder sind
verpflichtet, die von ihrer Spartenversammlung festgelegten
Gemeinschaftsarbeiten durchzuführen oder eine entsprechende Ausgleichsleistung
zu erbringen.
Organe des
Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ehrenrat
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des
geschäftsführenden Vorstandes und dessen Entlastung,
2. die Wahl
a) der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des
Vorsitzenden des Jugendausschusses,
b) der Mitglieder des Ehrenrates und
c) der Rechnungsprüfer,
3. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
4. die Festsetzung der allgemeinen Mitgliedsbeiträge
und der allgemeinen Aufnahmegebühren,
5. die Beschlussfassung über Erhebung von allgemeinen
Umlagen gem. § 39.2,
6. die Beschlussfassung
über Anträge gem. § 17,
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
8. die Beschlussfassung über
ihr vom Vorstand unterbreitete sonstige Aufgaben sowie über die nach der Satzung
ihr übertragenen Angelegenheiten.
(1) Der geschäftsführende Vorstand beruft die
ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie findet einmal im Jahr, möglichst im
ersten Quartal, statt.
(2) Die Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich einzuladen.
(1) Jedes
Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
(2) Jugendmitglieder können teilnehmen.
(3) Den Vorsitz der
Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Er wird im Verhinderungsfall
durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(1) Der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen alle
Tagesordnungspunkte. Anträge, die bis zum 15. Januar eines Jahres schriftlich
dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt worden sind, sind in die Tagesordnung
aufzunehmen.
(2) Zu den
Tagesordnungspunkten können Änderungsanträge in der Mitgliederversammlung
gestellt werden. Im übrigen sind Sachanträge während der Mitgliederversammlung
nicht zulässig, es sei denn, daß die anwesenden Mitglieder mit
Zweidrittel-Mehrheit den Antrag zulassen.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
(1)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung
etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Bei
Wahlen nach § 14.2 ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt. Haben
mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erreicht, so findet eine Stichwahl
statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3)
Blockwahl für die jeweiligen Kandidaten nach § 14.2 ist zulässig.
(4)
Abstimmungen finden grundsätzlich durch Handzeichen statt. Entscheidungen mit
Stimmzettel finden auf Verlangen von mindestens 10% der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder statt.
(5) Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
und dem Protokollführer unterzeichnet sein muß.
(1) In der
Mitgliederversammlung werden drei Rechnungsprüfer gewählt, von denen mindestens
zwei gemeinsam zu prüfen haben. Sie haben das Recht und die Verpflichtung, die
Prüfung der haushaltsrelevanten Geschäftsunterlagen (Belege und Kontoauszüge)
durchzuführen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis
der Prüfung.
(2) Eine Wiederwahl
sämtlicher Rechnungsprüfer in unmittelbarer Folge ist unzulässig.
Der geschäftsführende
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist
hierzu verpflichtet, wenn der erweiterte Vorstand dies mit Mehrheit beschließt
oder mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes
verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich zu laden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim geschäftsführenden
Vorstand stattzufinden. Im übrigen gelten die Vorschriften für die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
(1) Die von der Mitgliederversammlung gemäß § 14.2 zu
wählenden Personen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Für die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes gilt folgender Wahlmodus:
a) in geraden Kalenderjahren werden der erste,
dritte und vierte Vorsitzende gewählt,
b) in ungeraden Kalenderjahren werden der zweite
Vorsitzende und der Schatzmeister gewählt .
(3) Wählbar sind alle volljährigen weiblichen und
männlichen Wahlberechtigten, soweit sie zur Zeit der Wahl mindestens ein Jahr
dem Verein angehören.
(4) Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht zugleich Spartenleiter sein.
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem ersten
Vorsitzenden,
b) dem zweiten
Vorsitzenden,
c) dem dritten
Vorsitzenden,
d) dem vierten
Vorsitzenden,
e) dem Schatzmeister,
f) dem Vorsitzenden des
Jugendausschusses.
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden des
Jugendausschusses.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters.
(3) Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.
Die weiteren Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB - mit Ausnahme des
Vorsitzenden des Jugendausschusses - vertreten jeweils zu zweit gemeinsam den
Verein.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann zur Vertretung
des Vereins in Fachverbänden einzelnen Mitgliedern Vollmacht erteilen.
(5) Verpflichtungsgeschäfte, die den Verein zu einer Ausgabe von EUR
2.500,00 bis EUR 10.000,00 verpflichten, bedürfen der Zustimmung des
geschäftsführenden Vorstandes.
(6) Soweit der Verein eine Verpflichtung von mehr als
EUR 10.000,00 eingeht, bedarf die Verpflichtung der Zustimmung des erweiterten
Vorstandes.
(7) Der
erweiterte Vorstand muß zustimmen bei Dauerschuldverhältnissen von mehr als
drei Jahren Dauer bzw. einer jährlichen Verpflichtung von mehr als EUR
2.500,00, ausgenommen bei Dienstverträgen mit Beschäftigten nach § 30 d.
(1) Der geschäftsführende Vorstand hat einen
Geschäftsverteilungsplan aufzustellen und dem erweiterten Vorstand zur Kenntnis
zu geben.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Ihm obliegt die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Verwaltung und
Verwendung der Vereinsmittel sowie die etwaige Aufstellung eines Nachtragshaushaltplanes,
wenn der Haushaltsausgleich gefährdet ist.
(3) Aufträge und Zahlungen bedürfen der Unterschrift von zwei
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (ausgenommen des Vorsitzenden
des Jugendausschusses). Der geschäftsführende Vorstand darf in Einzelfällen
anderen Mitgliedern des Vereins Vollmachten erteilen.
(4) Für
Verfügungen von Konten der Sparten (Konten des Vereins) bedarf es der
Unterschrift von zwei Bevollmächtigten, die von den Sparten benannt werden und
die der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes bedürfen.
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse sind Niederschriften
anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
sind.
(1) Für
besondere Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Ausschüsse bilden. Die
Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt durch den erweiterten Vorstand.
(2) Ausschüsse haben
ausschließlich beratende Funktion.
(1) Scheidet der erste Vorsitzende während der
Wahlperiode aus, übernimmt der zweite Vorsitzende diese Funktion. Für die
Vervollständigung des geschäftsführenden Vorstandes gilt (2).
(2) Scheidet ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes - mit Ausnahme des Vorsitzenden des Jugendausschusses
- während der Wahlperiode aus, wird auf Vorschlag des geschäftsführenden
Vorstandes aus dem Mitgliederbereich ein neues Mitglied mit Zustimmung des
erweiterten Vorstandes für die laufende Wahlperiode berufen.
(3) Scheidet der Vorsitzende des Jugendausschusses
durch Rücktritt während der Wahlperiode aus dem geschäftsführenden Vorstand
aus, muss von der Jugendversammlung ein Nachfolger für die laufende Wahlperiode
gewählt werden.
(4)) Liegt zwischen dem
Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und
dem Ende der Wahlperiode noch eine ordentliche Mitgliederversammlung, so sind
die Vorsitzenden für die laufende Wahlperiode neu zu wählen, sofern die nach
Absatz 1 und 2 aufgerückten oder bestimmten Vorsitzenden dies wünschen.
(1) Der erweiterte Vorstand
besteht aus:
a) den Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes,
b) den Spartenleitern,
im Verhinderungsfall ihren Vertretern,
c) den Jugendleitern
der Sparten
d) dem zweiten
Vorsitzenden des Jugendausschusses.
(2) Die Mitglieder des
erweiterten Vorstands dürfen zu Beratungszwecken je ein nicht stimmberechtigtes
Mitglied zu den Sitzungen hinzuziehen.
(1) Der erweiterte Vorstand
a) berät den geschäftsführenden Vorstand in
spartenübergreifenden Fragen,
b) entscheidet über den jährlichen Haushaltsplan
und etwaige Nachtragshaushalts-- Pläne,
c) entscheidet bei Widerspruch des
geschäftsführenden Vorstands gegen Umlagen, Sonderbeiträgen und Kursgebühren
der Sparten,
d) muss der Anstellung von Beschäftigten des
Vereins zustimmen, sofern das Entgelt im Jahr EUR 5.000,00 übersteigt,
e) entscheidet über die Auszeichnung von Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag der Spartenleiter oder des geschäftsführenden
Vorstandes,
f) hat im übrigen die
Aufgaben, die ihm die Satzung ausdrücklich zuweist.
(2) Der geschäftsführende Vorstand hat ihm auf Anfrage
Auskunft zu finanziellen Fragen zu geben.
(1) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Den Vorsitz führt der
erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Vertreter.
(3) Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse sind Niederschriften
anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
sind.
(1) Der Ehrenrat besteht aus fünf aktiven oder
passiven Mitgliedern. Sie sollen über 40 Jahre alt sein und mindestens 5 Jahre
dem Verein angehören. Sie dürfen weder dem geschäftsführenden Vorstand, dem
erweiterten Vorstand noch dem Jugendausschuß angehören.
(2) Der Ehrenrat wählt aus
seiner Mitte den Vorsitzenden. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
a) das Schlichten und Entscheiden bei
vereinsbezogenen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Orga- nen,
b) Rügen, Verwarnen oder Ausschließen von
Mitgliedern.
(2) Der
Ehrenrat kann von jedem Mitglied und dem geschäftsführenden Vorstand
schriftlich angerufen werden. Seine Beschlüsse sind schriftlich zu begründen
und den Beteiligten sowie dem geschäftsführenden Vorstand bekanntzugeben.
(3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer
Ladung des Ehrenrates persönlich Folge zu leisten. Betroffenen muss Gelegenheit
zur Anhörung gegeben werden.
(4) Der Ehrenrat ist
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines Antrages das
Verfahren zu eröffnen.
§ 34 Jugendversammlung,
Jugendausschuss, Aufgaben
(1) Die Jugendvertretung
besteht aus der Jugendversammlung und dem Jugendausschuss.
(2) Der
Jugendversammlung gehören alle Mitglieder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres und die Jugendleiter der Sparten an. Die Jugendversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn mindestens 10
Stimmberechtigte anwesend sind, davon mindestens 50% unter 21 Jahren.
(3) Die
Jugendversammlung wählt aus ihrer Mitte den Jugendausschuss für 1 Jahr. Der
Jugendausschuss soll aus mindestens 5 und maximal aus 10 Personen bestehen, von
denen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 50 % der Mitglieder das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben dürfen.
(4) Die
Jugendversammlung wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses mindestens einmal
jährlich einberufen.
(5) Die
Jugendversammlung kann sich eine Jugendordnung geben, die dem erweiterten
Vorstand zur Kenntnis zu geben ist.
(6) Der
Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Vorsitzenden.
(7) Der
Jugendausschuss hat vorrangig folgende Aufgaben:
a)
Förderung der spartenübergreifenden Jugendarbeit,
b)
Anregungen zur Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und
zeitgemäßer überfachlicher Ju- gendarbeit,
c)
Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe
sowie Bildungseinrichtun- gen,
d) Pflege
internationaler Jugendarbeit.
(8) Der Jugendausschuss
verfügt über die ihm im Haushaltsplan zugewiesenen Mittel.
(1) Den Sparten obliegt die Planung und Durchführung
ihres Sportbetriebes im Rahmen des Vereins.
(2) Die Sparten entscheiden
über eigene Angelegenheiten, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit
der Organe des Vereins begründet ist.
(1) Jedes
aktive Mitglied und jedes Jugendmitglied gehört mindestens einer Sparte an.
(2) Ist nach Meinung des
Spartenleiters die Aufnahmefähigkeit der Sparte erschöpft, so unterrichtet er
den geschäftsführenden Vorstand. Dieser kann eine Aufnahmesperre in der
betroffenen Sparte beschließen.
(1) Die
Spartenversammlung, die jährlich mindestens einmal, möglichst im 4. Quartal,
jedoch spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zusammentreten
soll, setzt sich aus den aktiven und passiven Mitgliedern und den
Jugendmitgliedern der Sparte zusammen. Die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung
gelten entsprechend.
(2) Die
Spartenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte den
Spartenleiter, dessen Stellvertreter und bei Bedarf Jugendleiter, Kassenwart
und Rechnungsprüfer. Über die Vergabe weiterer Ämter entscheidet die
Spartenversammlung in eigener Zuständigkeit.
(3) Tritt
der Spartenleiter während der Wahlzeit zurück, übt sein Stellvertreter das Amt
bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode aus. Eine vorzeitige Neuwahl ist
zulässig.
Tritt auch
der Stellvertreter zurück, ist durch den geschäftsführenden Vorstand innerhalb
von einem Monat nach Rücktritt eine Spartenversammlung einzuberufen, in der
Neuwahlen bis zur nächsten ordentlichen Spartenversammlung stattfinden. In der
Zwischenzeit wird das Amt des Spartenleiters von einem durch den geschäftsführenden
Vorstand bestimmten Spartenmitglied ausgeübt.
(4) Findet
sich innerhalb von drei Monaten keine neue Spartenleitung, kann der
geschäftsführende Vorstand die Sparte auflösen.
(5) Tritt
der Inhaber eines anderen Amtes vor Ablauf der laufenden Wahlperiode zurück,
kann der Spartenleiter einem Spartenmitglied das Amt übertragen. Neuwahlen für
den Rest der laufenden Wahlperiode sind zulässig.
(6) Für von der
Spartenversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeiten bzw. entsprechende
Ausgleichsleistungen gilt § 12.4.
(1) Die
Sparten sind - insbesondere bei der Vergabe von Mitteln - in gleichgelagerten
Fällen gleich zu behandeln.
(2) Den
Sparten werden auf Antrag zweckgebundene Mittel im Rahmen des Haushalts des
Vereins zur eigenständigen Verwaltung durch den geschäftsführenden Vorstand
zugewiesen. Diese Mittel werden auf die Spartenkonten gem. § 25.4 überwiesen.
(3) Die Bestandsnachweise und
die Belege sind dem Schatzmeister zeitnah vorzulegen.
(1) Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder nach
der Beitragsordnung Beiträge sowie gemäß § 40.1 besondere Umlagen, Kursgebühren
und Sonderbeiträge zu zahlen.
(2) Für besondere Vorhaben
des Vereins können allgemeine Umlagen erhoben werden.
(1) Von Mitgliedern einzelner Sparten können auf
Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes oder der Sparten besondere Umlagen,
Kursgebühren oder Sonderbeiträge erhoben werden. Derartige Umlagen können nur
zur Deckung tatsächlich entstandener oder entstehender und durch die Sparte
oder den Kurs verursachter Kosten erhoben werden. Werden gleiche Kosten auch
von anderen Sparten verursacht, so sind auch die Mitglieder der anderen Sparten
zu den Umlagen heranzuziehen. Vor Erhebung der Umlage muß die Sparte sowohl zu
den Kosten als auch zur Kostenhöhe gehört werden.
(2) Umlagen, Kursgebühren
oder Sonderbeiträge, die von den Sparten vorgeschlagen werden, bedürfen der Zustimmung
des geschäftsführenden Vorstandes.
H. Schlussbestimmungen
(1) Die
Satzung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.
(2) Ein Beschluss, die
Satzung zu ändern, ist nur mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
Bei
Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen ist.
(2) Die
Mitglieder müssen zu diesem Tagesordnungspunkt unter Mitteilung der
Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich eingeladen werden.
(3) Für
die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4)
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach
Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund Hannover
e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in
Hannover im Sinne der Richtlinien der Finanzbehörden zu verwenden hat.
(1) Die
Wahlperiode der von der Mitgliederversammlung am 29.02.1996 Gewählten endet mit
der ordentlichen Mitgliederversammlung 1998.
(2)
In der Mitgliederversammlung 1998 werden der zweite Vorsitzende und der
Schatzmeister für ein Jahr, der erste, dritte und vierte Vorsitzende für zwei
Jahre gewählt.
(1) Die vorstehende Satzung wurde gegenüber der
Fassung vom 11.12.1997 in den §§ 7, 10, 24, 30 und 37 geändert und von der
Mitgliederversammlung am 01.03.2007 verabschiedet.
(2) Sie ist am 25.06.2007 beim Amtsgerichts Hannover
in das Vereinsregister eingetragen worden.
(3) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung in der
Fassung vom 11.12.1997 außer Kraft.