Aufnahmegebühr |
ab 01.01.2024 | |
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Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres | 20,00 EUR | |
Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schüler und Auszubildende nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Studenten |
12,50 EUR | |
Verwaltungsgebühr für Rechnungszahler monatlich | 1,00 EUR | |
Mitgliederbeiträge monatlich |
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Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres | 22,00 EUR | |
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 14,00 EUR | Schüler und Auszubildende nach Vollendung des 18. Lj., Studenten (bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigung) | 14,00 EUR |
Familien (Eltern und Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre), 1. Mitglied | 32,00 EUR | |
jedes 2., 3. und 4. Familienmitglied | 7,00 EUR | |
maximaler Familienbeitrag | 53,00 EUR | |
passive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Erw. Eltern-Kind-Turnen | 5,00 EUR | |
Mahngebühren |
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1. Mahnung | 2,50 EUR | |
2. Mahnung | 5,00 EUR | |
Umlagen |
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Yoga / mtl. | 8,00 EUR | |
Tanzen / Paar/mtl. | 20,00 EUR | |
Hockey Aufnahmegebühr | 50,00 EUR | |
Hockey / jährl. Jugendliche / Erwachsene | 120,00 EUR | |
Hockey / jährl. Familien | 200,00 EUR | |
Fußball / mtl. Erwachsene | 1,00 EUR | |
Fußball / mtl. Kinder / Jugendliche | 2,50 EUR | |
Tennis, Erwachsene und Kinder / Jugendliche ohne Eltern in der Sparte | 85,00 EUR | |
Tennis Kinder / Jugendliche | 42,50 EUR |
(1) Die Beiträge sind
a) bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils bis zum 15. des 1. Quartalmonats,
b) bei halbjährlicher Zahlungsweise jeweils bis zum 15. Januar und 15. Juli,
c) bei jährlicher Zahlungsweise bis zum 15. Februar des Beitragsjahres
auf eines der bestehenden Vereinskonten, unter Nennung der Mitgliedsnummern, zu zahlen.
(2) Die Aufnahmegebühr ist zusammen mit der ersten Beitragszahlung fällig.
(3) Beginnt die Beitragspflicht erst zum 3. Quartalsmonat, brauchen der Beitrag für diesen Monat und die Aufnahmegebühr erst
zusammen mit dem nächsten Vierteljahresbeitrag gezahlt zu werden.
(4) Die Mitglieder sollen den Verein ermächtigen, fällige Beiträge per Lastschrift von ihrem Konto abzubuchen.
Von dem Mitglied sind die dem Verein durch Nichteinlösung von Lastschriften entstehenden Kosten sowie evtl. anfallende
Mahngebühren zu tragen.
(5) Fällige Beiträge per Lastschrift werden
a) bei vierteljährlichem Einzug bis zum 15. des 1. Quartalsmonats,
b) bei halbjährlichem Einzug jeweils bis zum 15. Januar und 15. Juli,
c) bei jährlichem Einzug bis zum 15. Februar des Beitragsjahres
eingezogen.
Ist der 15. des jeweiligen Monats ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird der Beitrag am nächsten Bankarbeitstag eingezogen.